Jugendhilfe Förderverein Stepping Stones e.V.
Satzung
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© 2012 Jugendhilfe Förderverein Stepping Stones e.V.

Satzung des Vereins „Jugendhilfe Förderverein Stepping Stones e.V.“

(Stand: 24.03.2011)

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „Jugendhilfe Förderverein Stepping Stones e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 53424 Remagen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Ziel, Zweck und Aufgaben

 

1.    Ziel des Vereins ist die Förderung und Verbesserung der Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund der Auswirkungen von Süchten wie zum Beispiel Probleme im Umgang mit Alkohol, Medikamenten oder anderen, auch illegalen Drogen unter Einschränkungen ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit leiden oder deren Teilhabe an bzw. deren Einbeziehung in ein zufriedenstellendes soziales Leben nur unzureichend gelingt. Dies schließt als Zielgruppen sowohl Suchtgefährdete und direkt Betroffene als auch Angehörige und Personen des sozialen Umfelds von Betroffenen ein. Weiteres Ziel ist die Unterstützung der Personen, die in den Feldern Jugendhilfe und Abhängigkeitserkrankungen beruflich oder ehrenamtlich tätig sind.

 

2.    Zur Erreichung dieser Ziele setzt sich der Verein insbesondere die Aufgabe, die gesellschaftlichen und faktischen Rahmenbedingungen für junge Menschen zu verbessern, die im Rahmen der Jugendhilfe betreut werden. Hierzu sollen

a.    abhängigkeitskranke und abhängigkeitsgefährdete Menschen vor, während und nach medizinisch-therapeutischen Interventionen in ihren Bemühungen um Veränderung und Kompetenzsteigerung unterstützt werden;

b.    abhängigkeitskranke, abhängigkeitsgefährdete und von den Auswirkungen entsprechender Symptomatik betroffene Menschen über Möglichkeiten der Therapie informiert werden;

c.    Öffentlichkeit und Entscheidungsträger unserer Gesellschaft über Wesen und Entwicklung von Abhängigkeitsstörungen und Möglichkeiten der Erkennung, Frühintervention und Behandlung sowie der Vorbeugung informiert werden;

d.   Kinder und Jugendliche, die vom Träger Kinder- und Jugendhilfezentrum Stepping Stones GbR betreut werden und finanzielle Unterstützung benötigen über einen entsprechenden Antrag materiell und ideell unterstützt werden.

e.    Projekte, Rahmenbedingungen der Versorgung und Förderung der suchtmittelfreien Freizeitgestaltung für die Kinder und Jugendlichen des Trägers Kinder- und Jugendhilfezentrum Stepping Stones GbR gefördert und unterstützt werden

 

3.    Zur Unterstützung von therapeutisch und helfend tätigen Personen in diesem Bereich sollen Aus-, Fort- und Weiterbildung gefördert werden. Es werden Informations- und Schulungsmaßnahmen unterstützt, die breitenwirksam das Verständnis für Menschen mit Abhängigkeitsproblematik fördern und insgesamt durch Aufklärung die Gesundheit der Bevölkerung unterstützen. Darüber hinaus können Untersuchungen und Forschungsprojekte gefördert werden, deren Ergebnisse die Prävention und Behandlung von Abhängigkeits- und Missbrauchsproblemen verbessern sollen.

 

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

2.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 

3.    Einnahmen dürfen einem Rücklagenfond nur zugeführt werden, wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist.

 

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

5.    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§4

Mitgliedschaft

 

1.    Der Verein hat ordentliche, fördernde und assoziierte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

2.    Ordentliche Mitglieder sind alle Gründungsmitglieder des Vereins. Ordentliches Mitglied des Vereins kann darüber hinaus jede natürliche Person werden, die sich durch eigenhändig unterschriebene Beitrittserklärung um die Mitgliedschaft bewirbt und damit die Verpflichtung zur Unterstützung der Vereinsziele erklärt. Erforderlich ist die Vorlage einer Empfehlung zur Aufnahme durch zwei Vereinsmitglieder. Der Vorstand beschließt mit einem 2/3-Mehrheitsbeschluß die Aufnahme des Bewerbers. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

 

3.    Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins ideell und materiell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind aber zur Mitgliederversammlung einzuladen und haben das Recht, aktiv beratend teilzunehmen.

 

4.    Assoziiertes Mitglied kann jede(r) vom Träger Stepping Stones GbR betreute junge Mensch ab dem Tag der Aufnahme für die Dauer eines Jahres werden. Die assoziierte Mitgliedschaft kommt durch Beitrittserklärung des jungen Menschen zustande. Die assoziierte Mitgliedschaft ist für das Mitglied beitragsfrei.  Das assoziierte Mitglied erhält Informationen des Vereins und kann zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Assoziierte Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Die Mitgliedschaft endet nach einem Jahr automatisch. Das assoziierte Mitglied kann jederzeit einen Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft stellen.

 

5.    Der Vorstand des Vereins kann aufgrund besonderer Verdienste im Sinne der Vereinszwecke der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit über die Verleihung. Ehrenmitglieder können natürliche Personen des In- und Auslandes sein. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Auslaufen einer assoziierten Mitgliedschaft, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres

 

2.    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch einen Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit erfolgen. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ausschluss gegenüber dem Vorstand einlegen. Dies muss in schriftlicher Form erfolgen. Über den Widerspruch entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

Ausschlussgründe können zum Beispiel sein:

-     grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins,

-     unehrenhaftes oder unethisches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,

-     die Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

 

3.    Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand mit 2/3-Beschluss wieder aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied gegen die Interessen des Vereins handelt und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gibt es keine Möglichkeit des Einspruchs durch den Betroffenen.

 

§ 6

Beiträge und Spenden

 

1.    Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Dieser Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres und bei Eintritt im laufenden Jahr sofort fällig. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

 

2.    Für Beiträge und Spenden an den Verein werden nach Maßgaben der jeweiligen steuerlichen Bestimmungen Quittungen ausgestellt.

 

3.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

 

 

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.    Die Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

 

2.    Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und beinhaltet das aktive und passive Stimmrecht für die Vereinsämter sowie den Bezug von vom Verein herausgegebenen Informationsmaterialien.

 

3.    Fördernde Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie haben ein Recht auf etwaige vom Verein herausgegebene Informationsmaterialien sowie auf eine Spendenquittung in Höhe des Förderbetrags.

 

4.    Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht während der Dauer eines Ausschlussverfahrens.

 

5.    Ordentliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebende Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

6.    Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

 

§8

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1.    der Vorstand,

2.    die Mitgliederversammlung.

 

§9

Der Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

b) zwei zweiten Vorsitzenden

c) dem Finanzverwalter/der Finanzverwalterin

d)dem Schriftführer/der Schriftführerin

e) bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r sowie die zweiten Vorsitzenden, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.

 

2.    Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Aufgabe betrauen.

 

3.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat in Abstimmungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Entscheidungen des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

4.    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Vorbereitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse und satzungsmäßigen Vereinsaufgaben sowie die Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der Mittel. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die interne Aufgabenverteilung.

 

5.    Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

 

6.    Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist nur möglich wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Sie geschieht auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

 

§10

Die Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung durch den Vorstand mindestens einmal in zwei Kalenderjahren zusammen. Die Einladung erfolgt wenigstens 4 Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

 

2.    Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt.

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der/die Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ungeachtet der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

 

4.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.

 

 

5.    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen worden ist unter Angabe des veränderten Textes. Satzungsänderungen bedürfen 2/3 der abgegebenen Stimmen. Betreffen die Satzungsänderungen Ziel, Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit oder die Auflösung des Vereins, so ist eine 3/4 - Mehrheit erforderlich.

 

6.    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

§  die Wahl des Vorstands,

§  die Wahl des Protokollführers,

§  die Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichts,

§  die Entlastung des Vorstands,

§  die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

§  die Wahl der Kassenprüfer,

§  die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,

§  Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.

 

7.    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen.

 

§11

Auflösung des Vereins

 

1.    Der Verein kann, außer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen, nur durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

2.    Im Falle der Auflösung des Vereins ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene aktive Vereinsvermögen zu übergeben an: Royal Rangers Deutschland, dort wird es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

§12

Eintragung und Gerichtsstand

 

Der Gründungsvorstand hat den Verein zum Vereinsregister anzumelden. Gerichtsstand des Vereins ist Altenkirchen.

 

§13

Inkrafttreten der Satzung und Gültigkeitsklausel

 

1.    Die Satzung tritt in Kraft mit Tag ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 24.03.2011.

 

2.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung der Rechtswirksamkeit ermangeln, so soll die Satzung gleichwohl rechtswirksam sein und an der Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen dasjenige gelten, was in rechtswirksamer Form dem erklärten Willen des Vereins am nächsten kommt.

 

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24.03.2011 (s. Protokoll und Teilnehmerliste)